Covid-19/Phase 2

Corona-Landesgesetz in Kraft

Das neue Landesgesetz zum Neustart gilt. Auch Freunde können sich nun treffen, Menschenansammlungen sind aber weiter verboten.

Corona-Landesgesetz in Kraft
Rai Tagesschau
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Seit kurz nach 14 Uhr ist das neue Landesgesetz zum Neustart in Kraft. Innerhalb der Region können sich die Bürger damit frei bewegen und benötigen keine Eigenerklärung mehr. Ein Sicherheitsabstand von zwei Metern ist einzuhalten, außer man wohnt zusammen im selben Haushalt. Es gilt aber weiter die Pflicht zu Mund- und Nasenschutz.  Auch Freunde können sich mit Abstand und Mundschutz nun treffen, Menschenansammlungen sind aber weiter verboten.

Anfechtung aus Rom ändert vorerst nichts

Noch vor der Veröffentlichung des Landesgesetzes im Amtsblatt kündigte Regionenminister Francesco Boccia eine Anfechtung des arbeitsrechtlichen Teils des Gesetzes an. Handelstreibende, Arbeiter und Kunden hätten ein Recht darauf, dass ihre Gesundheit anhand wissenschaftlicher fundierter Vorschriften des Gesundheitsministeriums garantiert wird. Die Expertenkommission des INAIL habe aber die Details zur Arbeitssicherheit noch nicht vorgegeben, sagte Boccia. 

Laut Landeshauptmann Arno Kompatscher bleiben die Regelungen in Kraft, bis die Gerichte eine Entscheidung getroffen haben. In der Nacht wurden einige der insgesamt 70 Abänderungsanträge zum Gesetz gut geheißen. Die Maßnahmen im Überblick

Bewegungsfreiheit
Sie gilt für Südtirol und das Trentino, in Südtirol braucht es keine Selbsterklärung mehr, im Trentino allerdings schon. Außerhalb der Region kann man sich nur aus Arbeits- und Gesundheitsgründen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit begeben. In der Öffentlichkeit oder wenn der Mindestabstand geringer als zwei Meter ist, ist das Tragen eines Schutzes der Atemwege Pflicht (Fußgängerzonen, Bürgersteige), ebenso in geschlossenen Räumen. Dort gilt zudem ein Abstand von einem Meter einzuhalten. 

Sport im Freien ist wieder möglich
Sport im Freien ist mit einem Sicherheitsabstand von drei Metern (aufgrund höherer Armungsaktivität) erlaubt, mit Ausnahme von Mannschaftssport. Die Nutzung von Umkleidekabinen ist untersagt.

Veranstaltungen sind Ausnahme
Der Landeshauptmann kann mit eigener Verordnung Veranstaltungen erlauben, wo es keinen Kontakt zwischen den Teilnehmern gibt (z.B. Auto-Kinos). Für kirchliche Veranstaltungen gelten eigene Bedingungen.

Kinderbetreuung in Stufen ab 18. Mai
Die Kinderbetreuung in Kitas, Kinderhorten und bei Tagesmüttern kann ab 18. Mai stufenweise wieder aufgenommen werden. Die Gruppengröße: Bei Gruppen mit Kindern unter 6 Jahren dürfen nur mehr vier Kinder betreut werden, bei Kindern über 6 Jahren sind es sechs Kinder oder Jugendliche. Die Gruppen sollen unverändert bleiben und Kontakte zu anderen Gruppen vermeiden.
Diese Bedingungen gelten auch für die Sommerbetreuung, für Spielgruppen, Elkis.

Notbetrieb in Kindergarten und Grundschule
Dieselbe Gruppengröße (4 bei Kindern unter 6 Jahren, 6 bei Kindern über 6 Jahren) gilt auch für den Notdienst in Kindergarten und Grundschule (halbtägige Betreuung ohne Verpflegung).
Maturanten erhalten eine Lernberatung (max 6 Schüler mit Mindestabstand von zwei Metern). Berufsschulen können Praktika für die berufliche Qualifikation organisieren.

Wirtschaft
Generell gilt die Abstandsregel von zwei Metern, beim Unterschreiten ist der Gesichtsschutz auf jeden Fall Pflicht. Mund- und Nasenbedeckung gilt für Personal und Kunden, eine Öffnung hängt von Verfügbarkeit von Fläche im Verhältnis zu anwesenden Personen und ist an einen gestaffelt-verzögerten Eintritt gebunden. An möglichst vielen Orten muss Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Spezifische Regeln gelten für die einzelnen Sektoren.
 
Die 1/10-Regel
Die Eigentümer oder Nutzer von Flächen für wirtschaftliche Tätigkeiten sind verpflichtet sicherzustellen, dass rechnerisch pro Person zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Die 1/10-Regel kommt in der Gastronomie nicht zur Anwendung.

Einzelhandel
Einweghandschuhe sind vor allem beim Lebensmittelver- und -einkauf vorgesehen. Kassenbereiche sind mit einer Schutzvorrichtung abzutrennen. Der Zugang zum Geschäft muss gestaffelt erfolgen. Die Öffnungszeiten können zu diesem Zweck bis maximal 22 Uhr verlängert werden. Mit Ausnahme für kleine Geschäfte bis zu 50 Quadratmeter gilt die 1/10-Regel.

Berufe der Körperpflege
Ab 11. Mai können Friseursalons und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen. Der Dienstleister muss eine Maske des Typs FFP2 oder Gleichwertiges verwenden. Das Personal und auch der Kunde müssen fieberfrei sein, was an Ort und Stelle erhoben wird. Beide müssen Einweghandschuhe verwenden.

Handwerk, Industrie und Bauwesen
Hier gelten drei Zonen:
Grüne Zone: Arbeit im Freien in einem Abstand von mehr als drei Metern zwischen den Arbeitenden, Betriebsfahrzeug mit einem Mitarbeiter
Gelbe Zone: teilweise überdachter, gut durchlüfteter Bereich mit mindestens einem Meter Abstand, Betriebsfahrzeug mit mehreren Mitarbeitern 
Rote Zone: Arbeit in unbelüfteten Innenräumen, Corona-Verdachtsfall eines Mitarbeiters.
Außer in der grünen Zone gilt überall eine Mundschutzpflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Körpertemperatur jedes Arbeiters täglich vor Betreten der Baustelle zu messen oder sich die Fieberlosigkeit per Eigenerklärung bestätigen zu lassen. Zudem gelten Desinfektionspflichten für die Arbeiter und für die Baustellentoiletten.

Gastronomie ab 11. Mai
In Restaurants und Bars dürfen sich nicht mehr Gäste aufhalten als es Sitzplätze gibt. Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den Personen von zwei Metern gewährleistet ist. In einem Haushalt zusammenlebende Personen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind. Nur am Tisch kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. Servierkräfte müssen Masken des Typs FFP2 verwenden. Die Desinfektion der Hände ist vor und nach der Benützung der Toilette verpflichtend.

Hotels und Beherbergungsbetriebe

Bei Beherbergungsbetrieben gilt auf Gemeinschaftsflächen die 1/10-Regel, außer in den Speisesälen. Schwimmbäder dürfen öffnen, Hallenbäder und Saunen allerdings nicht – außer es handelt sich beim Betrieb um eine so genannte "Covid-Protected-Area", wo alle Mitarbeiter und Gäste auf Covid-19 getestet werden. Wer sich am Buffet bedient, muss Mund und Nase bedecken.

Transportwesen
60 Prozent der üblichen Transportkapazität dürfen nicht überschritten werden, es gelten die Ein-Meter-Abstände und. nur ausgewiesene Plätze dürfen benutzt werden. Ab 25. Mai können auch die Seilbahnen ihren Betrieb aufnehmen. 

Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Flächen und Gemüsegärten können unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen bearbeitet werden. Das gilt auch für die Waldpflege, die Jagd und Fischerei sowie die Nutztierpflege.

Kultur  ab 11. Mai
Museen, Bibliotheken und Jugendzentren können unter Wahrung der allgemeinen Regeln öffnen. Auch Fort- und Weiterbildung ist möglich (tägliches Laser-Fiebermessen).
Striktes Monitoring

Eine 5-köpfige Kommission (Epidemiologie, Statistik, Hygiene und öffentliche Gesundheit) überwacht den Verlauf der Infektionen und schlägt dem Landeshauptmann bei einem Anstieg und der Gefahr einer Überforderung des Gesundheitssystems Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsrisikos vor.

Informationen
Informationen zu den allgemeinen Regeln erhalten Bürger und Bürgerinnen unter der grünen Nummer 800 751 751 oder über die Landeswebseite zum Coronavirus.