Italien

Kein Grüner Pass – Kein Lohn, aber keine Disziplinarmaßnahmen

Wer am Arbeitsplatz keinen Grünen Pass vorweisen kann, erhält keinen Lohn, Suspendierung gibt es aber nicht. Die Neuerungen.

Kein Grüner Pass – Kein Lohn, aber keine Disziplinarmaßnahmen
ANSA/Emanuele Valeri
Ab dem 15. Oktober müssen alle ArbeiterInnen und Angestellten am Arbeitsplatz den Grünen Pass vorweisen. Das hat die Regierung letzte Woche beschlossen. Nun ist die Entscheidung im Amtsblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.

Es hat aber eine Veränderung gegeben. Kann jemand den Grünen Pass nicht vorweisen, wird die Abwesenheit als ungerechtfertigt bewertet. Bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit wird kein Lohn mehr bezahlt.

Von einer Suspendierung ist im Text nicht mehr die Rede. Wahrscheinlich ist das deshalb so, weil die Suspendierung eine Disziplinarmaßnahme (von mehreren ist), an deren Ende eine Entlassung stehen kann. Ein solche wird nun im Text ausdrücklich ausgeschlossen. Im Gegenteil: Im Text ist ausdrücklich die Rede vom Erhalt des Arbeitsplatzes.

Kleinbetriebe

Betriebe mit weniger als 15 Beschäftigten können Arbeiter und Angestellte nach dem fünften Tag ohne Grünen Pass für zehn Tage suspendieren. Hier kommt der Begriff also wieder vor. Diese Suspendierung darf jedoch nur ein einziges Mal verlängert werden und auf keinen Fall über den 31.12.2021 hinaus. Für die suspendierte Person darf ein Ersatz beschäftigt werden.

Coronatests 

Bis zum 31. Dezember müssen Apotheken Corona-Schnelltests zu vergünstigten Preisen anbieten: 15 Euro für Erwachsene, 8 Euro für Minderjährige. Zuwiderhandelnde müssen eine Strafe von 1000 bis 10.000 Euro bezahlen und können bis zu fünf Tagen gesperrt werden. 

Gültigkeit des Grünen Passes 

Der Grüne Pass für Geimpfte gilt zwölf Monate. Für Personen, die Corona überstanden haben, aber nicht geimpft sind, gilt er sechs Monate. Nach einem Antigentest gilt der Grüne Pass 48 Stunden, nach einem PCR-Test 72. 

Für Altersheime gilt Impfpflicht. Diese gilt sowohl für die Pflegekräfte als auch für alle jene, die ein Altersheim aus Arbeitsgründen betreten, etwa für Handwerker, die Wartungsarbeiten durchführen. Diese Pflicht gilt ab dem 10. Oktober. 

Richter und Staatsanwälte sowie Verwaltungsbeamte müssen über eine Grünen Pass verfügen, nicht aber Anwälte und Sachverständige. 

pm/rainews